1. Vertragsgegenstand
- Gegenstand dieser Vereinbarung ist die Einräumung von Nutzungsrechten an der Software AEP.B2B (nachfolgend „Software“) durch den Lizenzgeber an den Lizenznehmer.
- Diese Vereinbarung regelt abschließend die zulässige Nutzung der Software.
2. Nutzungsrechte
- Der Lizenzgeber räumt dem Lizenznehmer an der im Rahmen der Leistungserbringung überlassenen Software für die Dauer des zugrundeliegenden Leistungsvertrages ein nicht-ausschließliches, nicht übertragbares und nur an seine Endkunden unterlizenzierbares Nutzungsrecht ein, die Software als Service anzubieten, sofern ihnen dies im Rahmen des zugrundeliegenden Leistungsvertrages vom Lizenzgeber gestattet wurde. Endkunden des Lizenznehmers erhalten Nutzungsrechte ausschließlich über den Lizenznehmer nach Maßgabe dieser Ziffer 2. Eine Unterlizensierung und/oder Weitergabe der Software selbst (insbesondere Code, Binary, Container-Images oder Downloads) ist unzulässig.
- Die Lizenz gilt während der vereinbarten Laufzeit ausschließlich für die im Rahmen dieser Vereinbarung veröffentlichten Versionen der Software, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist. Zuvor veröffentliche Versionen bleiben von dieser Lizenz unberührt.
- Es werden keine Rechte stillschweigend oder durch Duldung eingeräumt. Alle nicht ausdrücklich gewährten Rechte verbleiben beim Lizenzgeber.
3. Erlaubte Nutzung
Der Lizenznehmer ist insbesondere im Rahmen der vertragsgegenständlichen Leistungen berechtigt, die Software im Rahmen der bestimmungsgemäßen Nutzung und der vorgesehenen Funktionalität wie folgt zu nutzen:
- Installation, Deployment und Betrieb der Software in geeigneten technischen Umgebungen
- Betrieb der Software in unterschiedlichen Umgebungen (z.B.: Entwicklung, Test und Produktion)
- Verarbeitung und Weiterleitung von Daten, Nachrichten und Dateien im Rahmen der bestimmungsgemäßen Nutzung als Integrations- und Marktkommunikationsplattform
- Konfiguration und Steuerung von Verarbeitungsprozessen, einschließlich Routing, Workflow-Definition und Archivierung
- Integration der Software in bestehende Systemlandschaften sowie Anbindung externer Systeme über die vorgesehenen Schnittstellen
- Nutzung bereitgestellter Updates/Patches
- Nutzung der in der Software vorgesehenen und dokumentierten Erweiterungs- und Integrationsmöglichkeiten, insbesondere über bereitgestellte Schnittstellen und APIs
- Erstellung von Sicherungskopien sowie Durchführung von Wiederherstellungsmaßnahmen
- Nutzung von Monitoring-, Logging- und Analysefunktionen zur Sicherstellung des Betriebs
4. Untersagte Nutzung:
Der Lizenznehmer ist insbesondere nicht berechtigt:
- die Software ganz oder teilweise an Dritte weiterzugeben oder zu verbreiten (insbesondere als Paket, Binary, Image oder Download)
- die Software für Dritte zu betreiben oder zu hosten ohne ausdrückliche Hosting- und Sublizenzierungsberechtigung
- die Software zu dekompilieren, zu disassemblieren oder anderweitig zurückzuentwickeln (Reverse Engineering), soweit nicht gesetzlich zwingend zulässig
- Lizenzmechanismen oder technische Schutzmaßnahmen zu umgehen oder zu manipulieren
- Benchmarks, Leistungsvergleiche oder Performance-Daten ohne Zustimmung des Lizenzgebers zu veröffentlichen oder weiterzugeben
- die im Lizenzprodukt enthaltenen Schutzvermerke wie Copyright-Vermerke und andere Rechtsvorbehalte sowie alle vom Auftragnehmer rechtmäßig hergestellten vollständigen oder teilweisen Kopien des Lizenzproduktes zu verändern
- die Software zu rechtswidrigen Zwecken oder entgegen einschlägigen Marktregeln zu nutzen
5. Sicherheitspflichten
Der Lizenznehmer schützt die Software vor unbefugtem Zugriff, verwahren Schlüssel- und Zertifikatsmaterial sicher und melden entdeckte oder vermutete Sicherheitslücken unverzüglich dem Lizenzgeber.
6. Gewährleistungsausschluss
Sofern nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, wird die Software „as is“ unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung zur Verfügung gestellt. Es wird keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit, Zuverlässigkeit oder Eignung für einen bestimmten Zweck übernommen.
7. Haftungsbeschränkung
- Sofern nicht abweichend vereinbart, gelten die nachstehenden Haftungsbeschränkungen:
- Bei Fahrlässigkeit ist die Haftung des Lizenzgebers auf den (vertrags-)typischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden bzw. auf die (vertrags-)typischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Aufwendungen begrenzt.
- Die Haftung in den Fällen der vorhergehenden Unterziffer beträgt während der gesamten Vertragslaufzeit maximal 2 Millionen Euro. Soweit Schäden aufgrund von grober Fahrlässigkeit zu ersetzen sind, erhöhen sich die vorgenannte Haftungsgrenze bis maximal auf 2,5 Millionen Euro.
- Für mittelbare Schäden und für Folgeschäden aus Pflichtverletzung, insbesondere für Schäden aus Betriebsunterbrechungen, für entgangenen Gewinn und Datenverlust, haftet der Lizenzgeber nicht.
- Unabhängig vom Rechtsgrund beträgt die Verjährungsfrist aller Schadenersatzansprüche gegen den Auftragnehmer zwei (2) Jahre ab dem gesetzlichen Beginn der Verjährung.
- Soweit die Haftung aufgrund Gesetzes nicht beschränkt werden kann (wie z.B. bzgl. des Produkthaftungsgesetzes und Vorsatz), gilt die vorstehende Haftungsbeschränkung nicht.
8. Freistellung
- Der Lizenznehmer stellt sicher, dass sämtlichen Endkunden die sich aus diesem Vertrag ergebenden Pflichten, Beschränkungen und Nutzungsbedingungen vollumfänglich und inhaltlich unverändert auferlegt werden, soweit diese die Nutzung der Software betreffen.
- Der Lizenznehmer stellt außerdem sicher, dass die Verpflichtungen nach Ziffer 2-4 durch geeignete vertragliche Vereinbarungen mit seinen Endkunden wirksam einbezogen werden. Auf Verlangen des Lizenzgebers weist der Lizenznehmer die entsprechende vertragliche Weitergabe nach.
- Der Lizenznehmer haftet für das Verhalten seiner Endkunden wie für eigenes Verhalten. Verstöße von Endkunden gegen die sich aus diesem Vertrag ergebenden Pflichten gelten als Verstöße des Lizenznehmers.
- Der Lizenznehmer stellt den Lizenzgeber von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die auf einer rechtswidrigen oder vertragswidrigen Nutzung der Software durch ihn oder durch seine Endkunden beruhen. Die Freistellung umfasst insbesondere auch angemessene Kosten der Rechtsverteidigung.
- Der Lizenznehmer ist verpflichtet, den Lizenzgeber unverzüglich über ihm bekannt werdende Verstöße durch ihn oder durch seine Endkunden zu informieren und alle erforderlichen Maßnahmen zur Unterbindung solcher Verstöße zu ergreifen.
9. Laufzeit
Die Lizenz gilt ausschließlich für den vereinbarten Zeitraum. Während dieser Zeit gilt sie für alle veröffentlichen Versionen der Software, sofern nichts Abweichendes geregelt ist.
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